Der MPA wurde durch die DAkkS die Kompetenz zur Durchführung von Prüfungen in den unten aufgeführten Prüfbereichen bestätigt. Eine detaillierte Auflistung der akkreditierten Prüfverfahren finden Sie in den beiden Einzelurkunden.
Durch die Flexibilisierung der Akkreditierung in den Kategorien I, II und III ist es unseren Prüflaboren gestattet, abhängig vom Prüfbereich unterschiedliche Normenstände anzuwenden und Prüfverfahren frei auszuwählen, zu modifizieren oder weiterzuentwickeln.
Mechanisch-technologische Prüfung von metallischen Werkstoffen, Schmelzschweißverbindungen und Konstruktionsteilen bei hohen und niedrigen Temperaturen unter statischer, zügiger, schlagartiger und zyklischer, ein- und mehrachsiger Beanspruchung;
Werkstoff- und bruchmechanische Prüfung von metallischen Werkstoffen bei hohen und niedrigen Temperaturen; Schwingfestigkeitsprüfung (LCF, HCF);
Betriebsfestigkeits- und Eignungsprüfung, Vibrationstests (Sinus, Schock, Random);
Experimentelle Spannungsanalyse an metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen von Bauteilen aus der Luft- und Raumfahrttechnik, des Anlagen-, Fahrzeug- und Maschinenbaus sowie an Halbzeugen mittels Dehnungsmessung mit Dehnungsmessstreifen und Eigenspannungsermittlung nach dem Zerlege-, Bohrloch-, Ringkern- und Längsnutverfahren;
Metallographische Untersuchungen mittels Härteprüfung und Mikroanalyse; Chemische Analysen;
Manuelle und (teil-)mechanisierte zerstörungsfreie Prüfungen (Ultraschallprüfung, Durchstrahlungsprüfung, Magnetpulverprüfung, Eindringprüfung, visuelle Prüfung) an metallischen Werkstoffen (Schmiedeteile, Gussteile, Schweißverbindungen), von Bauteilen des Anlagen-, Fahrzeug- und Maschinenbaus sowie an Halbzeugen;
Prüfung im Bereich passive Kraftfahrer-Sicherheit (Sicherheitsgurte, Haltesysteme, Schutzhelme)
Prüfung der wärme-, feuchteschutztechnischen und mechanischen Eigenschaften von Wärmedämmstoffen im Bauwesen;
Mechanisch-technologische und chemische Prüfungen an anorganischen Bindemitteln, Betonzusatzstoffen, Betonzusatzmitteln, Gesteinskörnungen, Mörtel, Beton und Betoninstandsetzungsstoffen;
Mechanisch-technologische Prüfungen an Mauersteinen, Mauermörtel, Mauerwerk, Klebstoffen für Fliesen und Platten, Doppelböden und Hohlraumböden;
Sportfunktionelle, schutzfunktionelle und technologische Prüfungen von Sporthallenböden, Kunststoffbelägen, Kunststoffrasenbelägen sowie Einbauteilen in Sporthallen;
Holzklebstoffe, verklebte Vollholzprodukte, mechanische Holzverbindungsmittel, Holzwerkstoffe, Holzbauteile und Bausätze aus Holzbauteilen;
Brandverhalten von Baustoffen - Brandbeanspruchung von Bedachungen durch Feuer von außen - Feuerwiderstand von Bauteilen, Bauarten und Bauprodukten - Schlösser und Beschläge (Türschließmittel, Feststellvorrichtungen und Schließfolgeregler) - Rauch- und Wärmefreihaltung (Spezifikationen für Rauchschürzen) – Dauerfunktionsprüfungen (für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse);
Prüfungen an metallischen Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Verbindungen und Beschichtungen; mechanisch technologische Prüfungen an Stählen für die Bewehrung und das Vorspannen von Beton sowie deren Verbindungen und Verankerungen; Prüfungen von Befestigungsmitteln zur Verankerung von Bauteilen in Werkstoffen des Bauwesens; Tragfähigkeitsuntersuchungen von Unterdeckensystemen;
Physikalische und mechanisch-technologische Prüfungen von Produkten zur Bauwerksabdichtung aus Bitumen und Kunststoffen, Dichtungsbahnen sowie deren Verbindung untereinander, intumeszierenden und dämmschichtbildenden Brandschutzbeschichtungen sowie Korrosionsprüfungen in künstlichen Atmosphären;
Prüfung und Überwachung von Brücken- und Hochbaulagern und Erdbebenvorrichtungen; Ermittlung von Oberflächenprofilen (Rauheit, Welligkeit);
Prüfung von Bauprodukten (System 3 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauproduktenverordnung);
Prüfungen des Brandverhaltens, der Feuerbeständigkeit und des Verhaltens bei einem Brand von außen von Bauprodukten, für die die Angabe der Fundstelle einer einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation nicht erforderlich ist (Punkt 3. Anhang V, (EU) Nr. 305/2011)
Andreas Müssig
Dipl.-Ing.Stabsstellenleiter
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